AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Köhler Fahrzeugbau GmbH & Co.KG – Carl-Zeiss-Straße 3-5 – 25335 Elmshorn
Die AGB’s als PDF-Download
1. Allgemeines
Angebote, Werkleistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich zu nachstehenden Vertragsbedingungen,
soweit umseitig schriftlich nichts anderes ausdrücklich vereinbart worden ist.
Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsabreden.
Etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen.
Zur Wirksamkeit der Zurückweisung dieser entgegenstehenden Bedingungen bedarf es einer nochmaligen Erklärung des Auftragnehmers bei oder nach Vertragsabschluß nicht.
2. Angebot und Lieferung
Kostenvoranschläge sind auch ohne besonderen Hinweis stets freibleibend. Preise sind zu den Kosten im Zeitpunkt des Angebots kalkuliert. Danach eintretende Abweichungen durch Lohnerhöhung, Materialpreis- und Frachtsteigerung u. ä. können dem Auftraggeber nach berechnet werden, ohne dass insoweit ein besonderer Hinweis nötig ist.
Stellt sich bei Fertigungs-, Reparatur-, Instandsetzungs- oder Umbauarbeiten heraus. dass der Umfang der notwendigen Arbeiten gegenüber dem Angebot notwendigerweise größer wird oder weitere Teile ausgewechselt werden müssen, so erklärt der Auftraggeber im voraus sein Einverständnis zu solchen Mehrleistungen, wenn die Mehrkosten gegenüber der Angebotssumme nicht über 15 % des Netto-Preises liegen.
Bei größeren Preisabweichungen ist das Einverständnis des Auftraggebers im Einzelfall einzuholen. Stimmt der Auftraggeber
der Werkleistung in dem vorgeschlagenen Umfange nicht zu, so hat er nur die vom Auftragnehmer erbrachten sowie die für die Wiederherstellung des alten Zustandes oder für die Wiederherstellung der allgemeinen Fahrfähigkeit des Fahrzeuges nach Stundenlohn und Material zu vergüten.
Soweit der Auftragnehmer Liefer- oder Fertigungsdaten genannt oder kalendermäßig aufgeführt hat, handelt es sich
um ca. Angaben. Fixtermine sind nur vereinbart, wenn die betreffenden Daten mit einem entsprechenden Zusatz besonders gekennzeichnet werden.
Betriebsstörungen, technisch bedingte Betriebsunterbrechungen, Streiks ungenügende Zufuhr von Betriebsstoffen,
behördliche Maßnahmen, Transportschwierigkeiten, Betriebsstörungen beim Vorlieferanten sowie andere
unverschuldete Behinderungen an der rechtzeitigen Erfüllung berechtigen Auftragnehmer, die Lieferung bis zum Ablauf einer angemessenen Frist nach Beseitigung der Unmöglichkeit oder des Unvermögens hinauszuschieben oder vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer daraus irgendwelche Rechte erwachsen.
Bestreitet der Auftraggeber das Vorhandensein einer dieser Voraussetzung, so ist er beweispflichtig.
3. Erfüllungsort
Abnahme und Gefahrübertragung, Erfüllungsort für Werkleistungen, Lieferungen, auch für die Zahlungsverpflichtung
des Auftraggebers, ist Elmshorn. Die Abnahme der Werkleistungen hat auf der Betriebsstätte des Auftragnehmers zu erfolgen.
Die Werkleistung gilt als ordnungsgemäß abgenommen, wenn der angefertigte Gegenstand bzw. das betreffende Fahrzeug die Betriebsstätte des Auftragnehmers verlässt.
Mit dem Verlassen des Werksgeländes des Auftragnehmers geht die Gefahrtragung für das Werkstück bzw. das Fahrzeug auf den Auftraggeber auch dann über, wenn der Auftragnehmer sich verpflichtet hat, den betreffenden Gegenstand bzw. Fahrzeug dem Auftraggeber an einem anderen Ort auszuliefern.
Die dortige Übergabe ist zugleich der Zeitpunkt der Abnahme.
Verlade-. Fracht- und Zollspesen sowie die Versicherung für den Transport zum Übergabeort trägt der Auftraggeber.
Der Auftragnehmer behält seinen Anspruch auf Werklohn und Auslagen vollen Umfangs auch dann, wenn ein Schadensfall
am Fahrzeug oder Werkstück erst nach Verlassen des Betriebsgeländes des Auftragnehmers eintritt.
Der Auftraggeber kommt mit seiner Abnahmeverpflichtung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Anzeige von der Beendigung der Arbeiten und / oder Aushändigung der Rechnung den gefertigten Gegenstand oder das Fahrzeug abholt.
Nach Ablauf dieser Frist kann der Auftragnehmer die ortsüblichen Gebühren für tageweise eingestellte Fahrzeuge berechnen oder nach seinem Ermessen das Fahrzeug zu Lasten des Auftraggebers bei einem Dritten zu den üblichen Gebühren einstellen.
Während des Annahmeverzugs des Auftraggebers haftet der Auftragnehmer nur für Vorsatz. Dem Auftraggeber obliegt der
Beweis für ein Verschulden des Auftragnehmers.
Auch in den Fällen, in denen sich der Auftrag des Kunden auf den Kauf einzelner Fahrzeug-Ersatzteile beschränkt, trägt der Käufer alle Transportrisiken.
Soweit Verkäufer einen Spediteur mit dem Transport der Ersatzteile zum Bestimmungsort des Käufers beauftragt oder eine Transportversicherung im eigenen Namen hierfür aufnimmt, handelt er im Auftrag und zu Lasten des Käufers auf dessen Risiko.
Für den Übergang der Sachgefahr und die Versicherung gilt ein Gleiches bei Versendung per Bahn oder Post.
4. Mängelrüge und Gewährleistung
Nach der tatsächlichen oder fiktiven Abnahme haftet der Auftragnehmer nur für versteckte Mängel und auch nur, soweit
diese binnen 8 Wochen nach Übergabe des Werkstücks/Fahrzeuges schriftlich angezeigt werden und das Fahrzeug z. Z.
der Anzeige seit der Übergabe eine Fahrleistung unter 3000 km erbracht hat.
Die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers ist auf Nachbesserung begrenzt.
Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jeglicher Art – auch wegen eines Zeitausfalls
während der Nachbesserung sind ausgeschlossen.
Die Nachbesserungspflicht bezieht sich auf die in der Werkstatt des Auftragnehmers ausgeführten und hergestellten
Gegenstände.
Hat der Auftragnehmer Ersatzteile verwendet, die er seinerseits von einem Vorlieferanten bezogen hat, so kann der
Auftraggeber statt einer Nachbesserung dieses Teils verlangen, dass der Auftragnehmer seine Ansprüche wegen Mängel
an diesem Teilstück gegenüber seinem Vorlieferanten an den Auftraggeber abtritt.
Der Auftragnehmer ist zur Nachbesserung nur in seiner Betriebsstätte verpflichtet. Der Auftraggeber hat den bemängelten Gegenstand oder das Fahrzeug kostenfrei in die Werkstatt des Auftragnehmers zu schaffen und von dort später abzuholen.
Die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers erlischt
a) wenn das Fahrzeug oder der Gegenstand nicht binnen einer Woche nach Zugang der Mängelanzeige beim Auftragnehmer
vom Auftraggeber kostenfrei zur Betriebsstätte des Auftragnehmers gebracht worden ist;
b) wenn die bemängelten Teile von einer anderen Werkstatt oder dem Fahrzeughalter oder dem Auftraggeber verändert,
ausgebessert oder ergänzt wurden; mit Ausnahme einer für die Fahrfähigkeit des Fahrzeuges zur Betriebsstätte des
Auftragnehmers zwingend gebotenen Notreparatur.
5. Haftung während der Werksleistungen
Der Auftragnehmer haftet für Schäden und Verluste an den ihm übergebenen Fahrzeugen und Teilen nur, soweit ihn oder
sein Personal grobe Fahrlässigkeit trifft. Gleiches gilt für Schäden oder Vernichtung an lässlich Probefahrten oder durch Feuer, Einbruchdiebstahl oder Gefahren anderer Art.
Die Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich auch hier auf die Beseitigung der eingetretenen Sachschäden;
weitergehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
Ist eine Instandsetzung unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, hat der Auftragnehmer den
Zeitwert des Fahrzeuges oder des betreffenden Gegenstandes am Tage der Beschädigung oder das Untergangs zu ersetzen.
Die Feststellung des Zeitwertes ist durch einen Sachverständigen des Karosseriebauhandwerks im Einvernehmen mit einer
von der DAT zugelassenen Schätzsteile vorzunehmen. Auch insoweit ist Ersatz eines weitergehenden mittelbaren oder
unmittelbaren Schadens ausgeschlossen.
Für einen zusätzlichen Wageninhalt oder für Fahrzeugzubehör haftet der Auftragnehmer nur, soweit ihm diese Sachen
besonders zur Verwahrung übergeben wurden.
6. Zahlung
Rechnungen sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, sofort ohne jeden Abzug netto Kasse gegen Faktur –
unabhängig vom Tage der Abholung des Fahrzeuges pp. durch den Auftraggeber – unter Ausschluß einer
Aufrechnungsmöglichkeit oder eines Zurückbehaltungsrechtes durch Auftraggeber fällig.
Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch den Auftraggeber entbindet diesen nicht von seiner Zahlungsverpflichtung des Fakturenwertes und berührt ebenfalls nicht die Fälligkeit, d. h. der Auftraggeber hat unabhängig
von der Geltendmachung von Nachbesserungsansprüchen zunächst den vollen Fakturenbetrag zu zahlen.
Wechsel und Schecks werden nur zur Zahlung entgegengenommen. Bankspesen und Wechselkosten pp. hat der
Auftraggeber zu tragen.
Bei Zahlungsverzug oder bei Eintritt von Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers nachträglich mindern,
sind alle auf Geld gerichteten Forderungen des Auftragnehmers aus diesem Kontrakt sowie aus evtl. anderen mit ihm
bereits abgeschlossenen Rechtsgeschäften sofort fällig; der Auftragnehmer ist ferner berechtigt, noch ausstehende
Leistungen in Abweichung der kontrahierten Zahlungsbedingungen nur gegen Vorauskasse auszuführen.
7. Zurückbehaltungsrecht und Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer hat wegen seiner Forderung aus diesem Auftrag und wegen Forderungen aus früheren Leistungen ein Zurückbehaltungsrecht und ein Werkunternehmerpfandrecht an den durch den Auftrag in seinen Besitz gelangten
Gegenständen.
Bei einer Pfandverwertung genügt für die Pfandverkaufsandrohung eine schriftliche Benachrichtigung an die letzte bekannte Anschrift des Auftraggebers.
Der Auftragnehmer behält sich an allen gelieferten Gegenständen, Aufbauten, Fahrzeugen und Einzelteilen das
Eigentumsrecht bis zur vollständigen Bezahlung seiner Forderung nebst Zinsen und etwaiger Kosten und bis zur
vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die er im Interesse des Auftraggebers eingegangen ist, vor.
Werden gelieferte Gegenstände und Sachen oder Aufbauten wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache, so sind
sich die Vertragschließenden darüber einig, dass der Auftragnehmer Miteigentümer an der einheitlichen Sache in Höhe
des Fakturenwertes wird.
Sollte der Auftraggeber diesen Gegenstand vor der völligen Bezahlung des Rechnungsbetrages an Dritte weiterveräußern,
so tritt der Auftraggeber schon jetzt seine Forderungsrechte gegen den Dritten bis zur Höhe des noch offenen
Fakturenbetrages aus der Rechnung des Auftragnehmers nebst Zinsen an diesen ab.
Der Auftraggeber ist auf Verlangen des Auftragnehmers zur Benennung des Verkaufsschuldners sowie zur Offenlegung
der Forderungszession verpflichtet.
Gerät der Auftraggeber nach Übergabe des Gegenstandes oder Fahrzeuges oder nach einer Weiterveräußerung dieser
Sachen in Konkurs oder wird über sein Vermögen ein Vergleichsverfahren eröffnet, so kann der Auftragnehmer
unbeschadet seiner Eigentumsrechte aus § 43 KO hinsichtlich des ihm im vorigen Absatz im voraus abgetretenen
Kaufpreisanteils Ersatzaussonderung gemäß § 46 KO verlangen.
8. Gerichtsstand
Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Elmshorn.
Stand
01/11